Für werkvertragliche Service-Pakete der PSS Premium Smart Solution GmbH unter der Marke QuickStaff im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge zwischen der PSS Premium Smart Solution GmbH, Königsallee 2b, 40212 Düsseldorf (nachfolgend „PSS" oder „QuickStaff") und ihren Kundinnen und Kunden (nachfolgend „Kunde") über die Erbringung werkvertraglicher Service-Pakete sowie damit verbundene Beratungs-, Planungs-, Buchungs- und Vermittlungsleistungen unter der Marke QuickStaff (Plattform www.quick-staff.app).
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Geschäfte mit Verbrauchern (§ 13 BGB) sind ausgeschlossen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als PSS ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn PSS in Kenntnis der AGB des Kunden Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.
(4) Diese AGB gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass PSS in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
(1) Service-Paket bezeichnet eine konkret definierte Werkleistung im Sinne des § 631 BGB, die PSS zum Pauschalpreis anbietet (zum Beispiel Bankett-Komplett-Service, F+B Frühstück-Service, Housekeeping-Tagesschicht, Lager-Tageskommissionierung, Event-Setup-Crew, Sicherheits-Schicht §34a). Der konkrete Output ist je Paket im Angebot bzw. der Buchungsbestätigung dokumentiert.
(2) Output bezeichnet das konkret geschuldete Werk-Ergebnis, das PSS dem Kunden gemäß Vertrag zu erbringen hat (zum Beispiel die fertig eingedeckten Bankett-Plätze für eine vereinbarte Anzahl an Gästen, eine vereinbarte Anzahl gereinigter Hotelzimmer, eine vereinbarte Anzahl kommissionierter Aufträge).
(3) Schichtleiter bezeichnet eine fest bei PSS angestellte Person aus der Stammbelegschaft, die im Rahmen der Werkleistung die operative Verantwortung vor Ort trägt, dem Kunden als Ansprechpartner dient und gegenüber den eingesetzten Mitarbeitenden weisungsbefugt ist.
(4) Pool bezeichnet die bei PSS regulär angestellten Mitarbeitenden (Festanstellung, Minijob nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV oder kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV), die zur Erbringung der Service-Pakete eingesetzt werden.
(5) Plattform bezeichnet die unter www.quick-staff.app erreichbare Online-Buchungsoberfläche.
(1) Vertragsgegenstand ist die Erbringung werkvertraglicher Service-Pakete nach §§ 631 ff. BGB durch PSS. PSS schuldet einen konkret definierten Werkerfolg, nicht die bloße Bereitstellung von Personal.
(2) PSS erbringt die Werkleistung mit eigenen, regulär bei PSS angestellten Mitarbeitenden unter Leitung eines PSS-Schichtleiters. Es handelt sich ausdrücklich nicht um Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und nicht um Personalvermittlung.
(3) Die operative Weisungsbefugnis gegenüber den eingesetzten Mitarbeitenden liegt während der gesamten Leistungserbringung ausschließlich beim Schichtleiter von PSS. Eine direkte Weisung des Kunden gegenüber den eingesetzten Mitarbeitenden ist ausgeschlossen. Wünsche und Anforderungen des Kunden während der Leistungserbringung sind ausschließlich an den Schichtleiter zu richten.
(4) Im Rahmen einzelner Service-Pakete kann zusätzlich die direkte Vermittlung von Personal zur eigenständigen Festanstellung beim Kunden erfolgen (Direktvermittlung). Hierfür gelten ergänzende Bedingungen, die im Einzelvertrag vereinbart werden. Eine Direktvermittlung wird gesondert vereinbart und führt zu einer Vermittlungsprovision nach Maßgabe der jeweils gültigen Preisliste.
(1) Die Darstellung der Service-Pakete in der Plattform stellt kein bindendes Angebot von PSS dar, sondern eine Aufforderung an den Kunden, ein Angebot abzugeben (invitatio ad offerendum).
(2) Mit der Buchung eines Service-Pakets über die Plattform oder per Textform (E-Mail, Schriftform) gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Werkvertrages ab.
(3) Ein Vertrag kommt zustande, sobald PSS die Buchung in Textform bestätigt oder mit der Leistungserbringung beginnt. Die automatisierte Eingangsbestätigung der Plattform stellt noch keine Annahme des Vertragsangebots dar.
(4) PSS ist berechtigt, die Annahme einer Buchung ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn der Pool für den gewünschten Zeitraum nicht ausreicht oder begründete Zweifel an der Bonität des Kunden bestehen.
(5) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform.
(1) Voraussetzung für die Nutzung der Plattform ist die Einrichtung eines Unternehmenskontos. Die Registrierung erfolgt durch eine vertretungsberechtigte Person des Kunden mit korrekten Firmen-, Adress- und Kontaktdaten.
(2) Der Kunde stellt sicher, dass die Zugangsdaten zum Konto (Benutzername und Kennwort) vor unberechtigtem Zugriff Dritter geschützt werden. Der Kunde haftet für sämtliche Aktivitäten, die unter Nutzung seines Kontos erfolgen, sofern er den Missbrauch nicht weder zu vertreten hat noch zu erkennen vermochte.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, PSS unverzüglich zu informieren, sobald er Anhaltspunkte für einen Missbrauch seines Kontos hat.
(4) PSS ist berechtigt, ein Konto bei begründetem Verdacht auf missbräuchliche Nutzung, falsche Angaben oder Verstoß gegen diese AGB vorübergehend zu sperren oder zu schließen.
(1) Der genaue Umfang der Werkleistung ergibt sich aus dem jeweiligen Service-Paket, der zugehörigen Output-Spezifikation und gegebenenfalls dem schriftlichen Angebot oder der Buchungsbestätigung.
(2) PSS bestimmt im Rahmen der vereinbarten Output-Spezifikation eigenständig, mit welchen personellen Mitteln und in welcher Arbeitsweise die Werkleistung erbracht wird. Insbesondere wählt PSS die eingesetzten Mitarbeitenden und den Schichtleiter aus.
(3) Soweit im Einzelfall sachliche Hilfsmittel (Geschirr, Werkzeuge, Reinigungsmittel, IT-Systeme) durch den Kunden gestellt werden, ändert dies den Werkleistungs-Charakter nicht; der entsprechende Umfang ist im Vertrag zu dokumentieren.
(4) PSS ist berechtigt, im Rahmen der vereinbarten Output-Spezifikation einzelne Mitarbeitende kurzfristig auszutauschen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erbringung erforderlich ist (zum Beispiel bei Krankheit). Voraussetzung ist, dass die Ersatzkraft eine vergleichbare Qualifikation aufweist.
(1) Der Kunde stellt PSS und deren Mitarbeitenden sämtliche zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Räumlichkeiten, Zugänge, Sicherheitseinweisungen und Materialien rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung.
(2) Der Kunde benennt mindestens eine verantwortliche Ansprechperson und sorgt dafür, dass diese während der Leistungserbringung erreichbar ist. Die Ansprechperson kommuniziert ausschließlich mit dem Schichtleiter von PSS.
(3) Der Kunde stellt sicher, dass die Räumlichkeiten und Arbeitsbedingungen den geltenden Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und Hygiene-Vorschriften entsprechen. Erforderliche persönliche Schutzausrüstung des Kunden (PSA) wird beim Kundeneinsatz, soweit nicht durch PSS gestellt, vom Kunden zur Verfügung gestellt.
(4) Verzögerungen oder Mehraufwände, die auf eine fehlende, unvollständige oder verspätete Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten von PSS. PSS kann dadurch entstandene Mehraufwände gesondert nach den jeweils gültigen Stundensätzen in Rechnung stellen.
(1) Der Kunde behandelt die eingesetzten Mitarbeitenden während der gesamten Leistungserbringung respektvoll, fair und diskriminierungsfrei. Eine Diskriminierung wegen Geschlecht, Alter, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, sexueller Identität oder Sprachkenntnissen ist untersagt.
(2) Der Kunde unterlässt jede Form von Belästigung, Mobbing, sexueller Belästigung, Drohung oder körperlicher Übergriffigkeit gegenüber den eingesetzten Mitarbeitenden. Der Kunde stellt sicher, dass auch seine eigenen Mitarbeitenden, Gäste und Dritte sich entsprechend verhalten.
(3) Der Kunde gibt während der Leistungserbringung keine direkten Weisungen, Anordnungen oder Aufträge an die eingesetzten Mitarbeitenden. Wünsche, Korrekturen oder Anpassungen sind ausschließlich an den Schichtleiter zu richten.
(4) Trinkgelder, die Gäste des Kunden den eingesetzten Mitarbeitenden freiwillig geben, verbleiben bei diesen und werden nicht auf den Pauschalpreis angerechnet.
(5) Bei Verstößen gegen diese Verhaltensregeln ist der Schichtleiter berechtigt, die Leistungserbringung sofort zu unterbrechen und im Wiederholungsfall den Einsatz vorzeitig zu beenden. Der Kunde bleibt in diesem Fall zur Zahlung des vollen vereinbarten Pauschalpreises verpflichtet; weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
(1) Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Beendigung der jeweiligen Geschäftsbeziehung weder direkt noch indirekt Mitarbeitende von PSS, mit denen der Kunde im Rahmen einer Leistungserbringung in Kontakt gekommen ist, abzuwerben oder anzustellen, einzusetzen oder als freie Mitarbeitende oder Subunternehmende zu beauftragen, ohne dass eine vorherige schriftliche Zustimmung von PSS vorliegt.
(2) Bei einem Verstoß gegen das Abwerbeverbot zahlt der Kunde an PSS eine Vertragsstrafe in Höhe von fünf Bruttomonatsgehältern der betreffenden Person, mindestens jedoch 12.000 Euro pro Verstoß. PSS bleibt es unbenommen, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen. Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatz angerechnet.
(3) Soweit der Kunde im Einzelfall ein berechtigtes Interesse an einer Direktanstellung einer eingesetzten Person hat, kann er mit PSS eine entgeltliche Direktvermittlung vereinbaren. Die Höhe der Vermittlungsprovision orientiert sich an branchenüblichen Sätzen (in der Regel ein bis zwei Bruttomonatsgehälter der zu vermittelnden Person).
(1) PSS bietet Neukunden im Rahmen der Markteinführung ein einmaliges, kostenfreies Test-Service-Paket an, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
(2) Voraussetzung für die Inanspruchnahme des kostenfreien Test-Pakets ist, dass der Kunde ein zuvor von PSS bestätigtes Service-Paket aus dem Standard-Portfolio mit klar definiertem Output und einem benannten Ansprechpartner bucht. Der Umfang des Test-Pakets ist auf das tatsächliche, branchenübliche Mindestpaket der jeweiligen Kategorie begrenzt; PSS behält sich vor, den Umfang im Einzelfall festzulegen.
(3) Stornierungs- und Mitwirkungsregeln gelten auch für das Test-Paket. Bei Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten oder bei Ausfall mangels Kundenmitwirkung kann PSS den Pauschalpreis nach den regulären Stornierungs-Regeln berechnen.
(1) Die Preise der Service-Pakete sind Pauschalpreise im Sinne eines vereinbarten Festpreises für eine konkret beschriebene Werkleistung. Sie verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Im Pauschalpreis enthalten sind die Vergütung der eingesetzten Mitarbeitenden einschließlich gesetzlicher Sozialabgaben (Arbeitgeberanteil), die anteiligen Kosten für den PSS-Schichtleiter, die Berufsgenossenschaftliche Versicherung der Mitarbeitenden, die anteilige Betriebshaftpflichtversicherung sowie die Plattform-Marge.
(3) Anfahrtskosten, Spesen und übliche Verbrauchsmaterialien sind im Pauschalpreis enthalten, soweit sie sich im branchenüblichen Rahmen halten. Außergewöhnlich hohe Sonderkosten (zum Beispiel Sondertransporte, ausgefallene Schutzausrüstung) werden gesondert nach Aufwand abgerechnet, sofern sie vorab dokumentiert und vereinbart sind.
(4) Aufschläge gelten gemäß der jeweils gültigen Preisliste insbesondere für: Express-Buchung mit Vorlauf unter vier Stunden (+15 %), Wochenend- und Feiertagseinsatz (+20 %), Nachteinsatz zwischen 22:00 und 06:00 Uhr (+25 %), Premium-Pool-Einsatz nach besonderer Qualifikation des Kunden.
(1) Großkunden können eine Premium-Mitgliedschaft mit monatlicher Grundgebühr ab 290 Euro netto abschließen. Die Premium-Mitgliedschaft umfasst Vorrang-Buchung, einen festen Account-Manager, monatliches Reporting sowie einen Rabatt von 8 % auf alle gebuchten Service-Pakete.
(2) Bei einem regelmäßigen Buchungsvolumen von mindestens 50 Service-Paketen pro Kalendermonat über sechs aufeinanderfolgende Monate gewährt PSS einen Volume-Tarif mit 15 % Rabatt auf den jeweiligen Pauschalpreis. Konkrete Konditionen werden im Rahmenvertrag vereinbart.
(3) Stamm-Kunden mit ununterbrochener Geschäftsbeziehung von mindestens sechs Monaten erhalten 10 % Rabatt auf alle Folge-Pakete der gleichen Kategorie. Die Gewährung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Zahlungsrückstände bestehen.
(4) Rabatte sind nicht miteinander kumulierbar; der höhere Rabatt findet Anwendung.
(1) Die Abrechnung erfolgt regelmäßig monatlich als Werkvertrags-Sammelrechnung. Auf Wunsch des Kunden ist auch die Einzelabrechnung pro Paket möglich.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist. SEPA-Lastschrift ist nach gesonderter Mandatserteilung möglich.
(3) Bei Zahlungsverzug ist PSS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu berechnen (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie eine Verzugskostenpauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von PSS anerkannt sind oder im engen Zusammenhang mit der Hauptforderung stehen.
(5) Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen ist PSS berechtigt, weitere Buchungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung anzunehmen oder den Plattform-Zugang vorübergehend zu sperren.
(1) Stornierungen eines bestätigten Service-Pakets sind ausschließlich in Textform an office@pss-pss.de zu richten und werden mit Zugang bei PSS wirksam.
(2) Bei Stornierung früher als 24 Stunden vor dem vereinbarten Beginn entstehen keine Kosten.
(3) Bei Stornierung 12 bis 24 Stunden vor dem vereinbarten Beginn werden 50 % des vereinbarten Pauschalpreises in Rechnung gestellt.
(4) Bei Stornierung weniger als 12 Stunden vor dem vereinbarten Beginn oder bei einer Nichtinanspruchnahme der Leistung ohne Stornierung wird der volle Pauschalpreis in Rechnung gestellt.
(5) Erfolgt die Stornierung aufgrund höherer Gewalt oder behördlicher Anordnung, entfällt die Kostenpflicht; PSS und der Kunde streben in diesem Fall einvernehmlich eine spätere Erbringung an.
(1) Wünsche des Kunden, die über die ursprünglich vereinbarte Output-Spezifikation hinausgehen (Mehrleistungen), bedürfen einer gesonderten Vereinbarung mit dem Schichtleiter und werden gesondert nach Aufwand vergütet.
(2) Beruht eine Mehrleistung auf einer von PSS zu vertretenden unvollständigen ursprünglichen Leistung, erfolgt sie kostenlos im Rahmen der Nacherfüllung nach § 18 dieser AGB.
(1) Liefer- und Leistungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
(2) Bei höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren, von PSS nicht zu vertretenden Ereignissen verlängern sich vereinbarte Termine angemessen. Hierzu zählen insbesondere Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen, Energie- und Rohstoffknappheit oder Pandemien.
(3) Gerät PSS in Verzug mit einer verbindlich vereinbarten Leistung, hat der Kunde PSS eine angemessene Nachfrist von in der Regel 24 Stunden zur Leistungserbringung zu setzen.
(1) Die Werkleistung gilt nach Beendigung des jeweiligen Service-Pakets als abgenommen, wenn der Kunde nicht binnen 24 Stunden nach Leistungsende konkrete Mängel in Textform anzeigt.
(2) Soweit eine Abnahme im Einzelfall durch Übergabeprotokoll, Foto-Dokumentation oder Bestätigung in der Plattform-App erfolgt, gilt die Werkleistung mit dieser Bestätigung als abgenommen.
(3) Eine konkludente Abnahme erfolgt insbesondere durch vorbehaltlose Zahlung der Rechnung sowie durch fortgesetzte Inanspruchnahme der Werkleistung.
(4) Im Rahmen einer Abnahmebegehung sind nur Mängel zu rügen, die für den Kunden bei sorgfältiger Prüfung erkennbar sind. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.
(1) Bei der Erbringung mangelhafter Werkleistung kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt sowie Schadensersatz verlangen, wobei die nachfolgenden Bestimmungen Vorrang haben.
(2) Der Kunde hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Beendigung der Leistung in Textform zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen.
(3) Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge erbringt PSS die Leistung nach Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzleistung unverzüglich nach. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie für den Kunden unzumutbar oder verweigert PSS die Nacherfüllung, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
(4) Die Gewährleistung erlischt zwölf Monate nach Beendigung des jeweiligen Service-Pakets, sofern nicht ein längerer gesetzlicher Verjährungszeitraum gilt.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei Abweichungen, die der Kunde durch Mitwirkungspflichtverletzung selbst zu vertreten hat.
(1) PSS haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von PSS oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von PSS beruhen.
(2) PSS haftet ferner uneingeschränkt für sonstige Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von PSS oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen.
(3) Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf.
(4) Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei der Verletzung nicht-wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen.
(5) Die Haftung pro Schadensfall ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von PSS gemäß § 20.
(6) Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die Haftung aus übernommenen Garantien sowie die Haftung wegen arglistig verschwiegener Mängel bleiben unberührt.
(1) PSS unterhält für ihren Geschäftsbetrieb eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Millionen Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
(2) PSS unterhält darüber hinaus eine Berufshaftpflichtversicherung in branchenüblicher Höhe sowie eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
(3) Eine Bestätigung der Versicherungsdeckung legt PSS dem Kunden auf Wunsch kostenlos vor. Die Versicherungssumme stellt zugleich die Obergrenze der Haftung von PSS pro Schadensfall im Rahmen des § 19 Abs. 5 dieser AGB dar.
(1) Verursacht ein eingesetzter Mitarbeitender im Rahmen der Leistungserbringung schuldhaft einen Sach- oder Vermögensschaden beim Kunden, haftet PSS nach Maßgabe von § 19 dieser AGB. Die Schadensregulierung erfolgt grundsätzlich über die Betriebshaftpflichtversicherung von PSS.
(2) Der Kunde sichert besonders wertvolle, leicht zugängliche oder personenbezogene Gegenstände eigenverantwortlich vor unberechtigtem Zugriff (zum Beispiel Kassen, Geldbeträge, Schmuck, Notebooks, persönliche Daten der Hotelgäste). PSS haftet nicht für Schäden, die durch eine offensichtlich unzureichende Eigensicherung des Kunden begünstigt wurden.
(3) Schäden sind PSS unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen, spätestens jedoch innerhalb von drei Werktagen. Vor Schadensregulierung sollen die Schadensumstände möglichst durch Foto- oder Zeugendokumentation gesichert werden.
(1) PSS haftet nicht für Verzögerungen oder Ausfall der Leistung infolge höherer Gewalt oder sonstiger unvorhergesehener, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terroranschläge, Streik bei Dritten, behördliche Anordnungen, Pandemien sowie großflächige Stromausfälle oder Cyber-Attacken auf Infrastruktur Dritter.
(2) PSS wird den Kunden über den Eintritt eines solchen Ereignisses unverzüglich informieren und gemeinsam mit ihm einen Ersatztermin oder eine alternative Leistung vereinbaren.
(3) Dauert das Ereignis länger als 30 Tage an, sind beide Parteien berechtigt, vom betroffenen Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Teilleistungen werden anteilig vergütet.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Vertragserfüllung zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke des jeweiligen Vertrages zu verwenden.
(2) Als vertraulich gelten insbesondere: Identität und Kontaktdaten der eingesetzten Mitarbeitenden, Pool-Strukturen, interne Disposition, Pricing-Modelle, Output-Spezifikationen sowie Kundeninformationen des Kunden, die dem Schichtleiter im Rahmen des Einsatzes zur Kenntnis gelangen.
(3) Die Vertraulichkeitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages für einen Zeitraum von fünf Jahren fort.
(4) Werbung mit der Geschäftsbeziehung (Logos, Kunden-Referenzen) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei.
(1) PSS verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG. Einzelheiten sind unserer Datenschutzerklärung zu entnehmen.
(2) Soweit PSS im Rahmen der Leistungserbringung im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet (zum Beispiel personenbezogene Daten von Hotelgästen während eines Bankett-Service), schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen werden im Rahmen dieses Vertrages dokumentiert.
(3) Soweit PSS personenbezogene Daten der eingesetzten Mitarbeitenden verarbeitet, ist PSS allein verantwortlicher Datenverarbeiter im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
(1) PSS ist berechtigt, zur Erbringung der Werkleistung qualifizierte Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen einzusetzen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlich oder branchenüblich ist.
(2) Bei Einsatz eines Subunternehmers stellt PSS sicher, dass dieser den gleichen Qualitäts-, Compliance- und Versicherungsstandard erfüllt wie PSS selbst. PSS bleibt gegenüber dem Kunden für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.
(1) Soweit PSS im Rahmen der Werkleistung Materialien, Werkzeuge oder Hilfsmittel beim Kunden zurücklässt (zum Beispiel Reinigungsmittel, persönliche Schutzausrüstung), bleiben diese Eigentum von PSS bis zum vollständigen Ausgleich aller offenen Forderungen.
(2) Auf Anforderung von PSS ist der Kunde verpflichtet, diese Gegenstände unverzüglich auf eigene Kosten an PSS zurückzusenden oder zur Abholung bereitzustellen.
(1) Service-Pakete werden grundsätzlich als Einzelaufträge geschlossen, die mit Erfüllung der Werkleistung enden.
(2) Bei regelmäßigem Bedarf können die Parteien einen Rahmenvertrag schließen, in dem die wesentlichen Konditionen (Pauschalpreise, Mengen, Service-Levels, Eskalationsverfahren) vereinbart werden. Auf Basis dieses Rahmenvertrags werden Einzelaufträge per Plattform oder Textform abgerufen.
(3) Rahmenverträge mit unbestimmter Laufzeit können von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
(1) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für PSS insbesondere vor, wenn:
(2) Jede außerordentliche Kündigung bedarf der Textform und ist zu begründen.
(1) PSS und der Kunde sind sich ausdrücklich darüber einig, dass die Leistungserbringung im Rahmen eines Werkvertrages erfolgt und keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG darstellt. Diese Einigung ist wesentliche Vertragsgrundlage.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, die Werkvertrags-Struktur zu respektieren, insbesondere keine direkten Weisungen an die Mitarbeitenden zu erteilen, keine direkte Eingliederung in seinen Betrieb vorzunehmen und keine arbeitsrechtliche Verantwortung zu übernehmen.
(3) Sollten gesetzliche Änderungen oder behördliche Entscheidungen die rechtliche Einordnung des Vertrages in Frage stellen, werden die Parteien einvernehmlich eine Anpassung der Vertragsgestaltung anstreben.
(1) PSS ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies zur Anpassung an gesetzliche, technische oder marktbedingte Änderungen erforderlich ist und der Kunde dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird.
(2) Änderungen werden dem Kunden in Textform mit angemessener Vorankündigung von mindestens sechs Wochen mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht binnen sechs Wochen nach Zugang in Textform, gelten die geänderten AGB als angenommen. Auf diese Folge wird der Kunde in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
(3) Bei wesentlichen Änderungen, die die Hauptleistungspflichten betreffen, hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamkeitstermin der Änderung.
(1) Soweit in diesen AGB die Textform vorgesehen ist, genügt jede lesbare und auf einem dauerhaften Datenträger abgegebene Erklärung (insbesondere E-Mail, Plattform-Nachricht, Brief, Fax).
(2) Für die Schriftform gilt § 126 BGB.
(3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Mündliche Zusagen außerhalb der Plattform sind nur dann verbindlich, wenn sie in Textform bestätigt werden.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des deutschen Internationalen Privatrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Düsseldorf, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. PSS ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
(3) Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist Düsseldorf.
(4) Vertragssprache ist Deutsch. Bei Vertragsabschlüssen mit ausländischen Kunden kann eine englischsprachige Vertragsversion zur Information zur Verfügung gestellt werden; im Konfliktfall ist die deutsche Version maßgeblich.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
PSS Premium Smart Solution GmbH · Königsallee 2b · 40212 Düsseldorf · HRB 103929 · Stand: Mai 2026.